Bundesrepublik Deutschland:
Souveräner Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter
der letzten, frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments
Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel
23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen
Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt
erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung
die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle
Souveränität erhalten habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig
geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die
politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer
Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag«
als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des
II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch
den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel
7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß
seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.«
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen
Bürger, daß keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht
mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag«
mit dem offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954,
veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.
Der Überleitungsvertrag
Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte
ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die
Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser
Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln
und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt.
Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht
von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen
werden.
Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte
den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität
suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses
Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität
war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten
Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung ... «
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28.
September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht
als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die
alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten
- doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das
Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen
des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis
„... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze
3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel
5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe
a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und
3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4« |
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung,
welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben,
wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ...«
(BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die
in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung
der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die
weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung«
des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung
vom 27./28. September 1990 ... «(siehe oben) festgelegt wird,
daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten
Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2,
Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von
1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen,
die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet
oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung
mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden
sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen
ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen
und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem
deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.« |
Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche
Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft,
daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts
seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland
fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem
vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche
Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.
Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung
des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages
belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich
unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen
ist.
Berlin bis heute unter Sonderstatus
Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die
Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: Ȇbereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.
Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt
1990, Teil II, Seiten 1274 ff.
Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. September
1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für
Berlin abgeschlossen worden.
Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag
handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2,
hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge
- einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für
Berlin - kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter
Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet
weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist.
Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepublik,
ohne gemäß fortgeltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte
und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen«
ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen
ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen
Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend
einer Klärung bedürfen!
Leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch
immer unter fortgeltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der
ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik
mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt
fortdauernden Sonderstatus steht?
Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen
werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen
muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.
Also müssen die ehemaligen Siegermächte
die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.
Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß
gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom 16.12.1966,
worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle
Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«?
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher
Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten
die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen
zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen,
wie zum Beispiel
-
die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende
Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien
zunehmend aufgeweicht werden und der nach den Worten Allan Greenspans keinen
Bestand haben wird?
-
die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für
die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
-
den Umbau der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee
zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
-
die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »uneingeschränkte«
Solidaritätserklärung mit den USA und ihren geostrategischen
Zielen und damit die eigene Gefährdung durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln
bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen
auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls
verzichten können.
Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages
von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich
als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der
fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung
mit Deutschland ... «
»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer
Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige,
die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten,
welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet
haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren
oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind,
sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher
Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten
oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September
1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes
getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem
Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und
3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft
bleibt, heißt es:
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft
keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche
Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder
werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation
oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von
Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen
Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder
schließen werden.«
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen,
die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen
Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und
Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen
oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen
gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«
Rechtlos gegen alliiertes Unrecht und ohne
Friedensregelung
»Ansprüche und Klagen ... werden
nicht zugelassen.«
Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die
ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung
stellen, sie also für eigene terrorartige Kriegshandlungen, für
die man bei den Nürnberger Prozessen Deutsche zur Rechenschaft gezogen
hat und bis heute strafverfolgt, niemals angeklagt werden dürfen,
- denken wir nur an die höllenhaften Infernos der Flächenbombardierungen
deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger
Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den
millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebener nach Kriegsende.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die
oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: »
... geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt nichts anderes, als daß
die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich
unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von
Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen
und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in
Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich
festgeschrieben:
»Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen
erheben ... «.
Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es
bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen
wurde, solche Formulierungen zu streichen.
Deutschland gilt völkerrechtlich nach
UNO-Satzung nach wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach
wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und
107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute
erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen«
gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.
Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert
überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?
Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für
die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik
Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen
des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):
»Das Grundgesetz - nicht
nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! -
geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert
hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt
in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später
untergegangen ist; ( ...). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach
wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,
insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.
(...) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat
gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD
ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches (...). Sie beschränkt
staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG.« |
Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für
die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil
der „Geltungsbereich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfaßt.
Offene Fragen ...
Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch
seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig,
wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich
eben »nicht handlungsfähig« ist.
Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den
überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?
Das »Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum
anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern
ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen
Siegerstaaten »für« die BRD.
So fehlen ihm die Zustimmung des deutschen Volkes
und jedwede plebiszitären Elemente.
Die grundlegende demokratische Forderung »Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft
sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu
dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise
korrigierend beeinflussen zu können.
Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen
wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für
die Abschaffung der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille
der Bürger übergangen und versucht wird, durch millionenschwere
Werbekampagnen den Widerstand der Bürger zu brechen.
Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben,
über eine uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung
zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes
Bestimmungsrecht garantieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?
Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung
einberufen?
Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des
über allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten,
endlich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewußt
fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.
Wann endlich können wir in freier Entscheidung
über unsere Verfassung entscheiden?
Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter
Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffene Grundgesetzes lautete
bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt:
»Dieses Grundgesetz verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die
von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II
vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung
der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Da die Einheit und Freiheit Deutschlands aber eben
noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fortgeltenden Souveränitätsbeschränkungen
beweisen, ergeben sich a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es
denn überhaupt gilt und b) die bleibende Aufforderung an das deutsche
Volk, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die
allein die letzte, in freier Entscheidung gegebene Reichsverfassung von
1919 ablösen könnte.
Urteilen Sie selbst: Wie lange soll dieser friedensvertraglose
und verfassungsrechtlich unbefriedigende Zustand noch andauern?
Hinweis: Den Wortlaut der in dieser Ausarbeitung
genannten Verträge und der UNO-Feindstaatenklauseln können Sie
gegen Kostenerstattung bei uns anfordern.
ViSdP: Hans-Peter Thietz, Zum
Backhaus 6, 54552 Gefell.
Fax: 02692-931711. Weltnetz: Thietz@erde2000.de
http://www.aufdemstundenplan.de/ausgaben/top/32.htm
Ob wohl u.a. folgendes etwas
damit zu tun hat ?
Zitat aus: Die
Golfkrise
Der Wirtschaftsredakteur
einer führenden, konservativen Tageszeitung stellte den Aspekt weniger
delikat dar: wir müssen „unser praktisches Monopol auf dem Sicherheitsmarkt“
ausbeuten, „um es als Druckmittel für Gelder und ökonomische
Zugeständnisse von Seiten der Deutschen und Japaner zu gebrauchen“
(William Neikirk, Chicago Tribune, 9. September). Die USA haben „den westlichen
Sicherheitsmarkt monopolisiert“ und werden demzufolge „die mietbaren Weltpolizisten“,
die Phrase „mietbarer Schläger“ wäre vielleicht zutreffender,
aber auch weniger ansprechend. Einige würden uns „Hessians“ nennen,
fährt er fort, aber „das ist schrecklich erniedrigend für stolze,
wohltrainierte, - finanzierte und –respektierte Truppen“; und was auch
immer m. sage, „so sollten wir doch fähig sein mit unseren Fäusten
auf einige Tische“ in Deutschland und Japan „zu schlagen“ und „einen fairen
Preis für unsere beträchtlichen Leistungen zu verlangen“ indem
wir unsere Konkurrenten dazu auffordern „unsere Wertpapiere zu niedrigen
Tarifen zu kaufen oder den Dollar aufzupeppeln, oder noch besser wäre
es, wenn sie direkt in die Kassen des Finanzministers zahlen“. „Wir könnten
unsere Rolle“ als Vollstrecker „auch ändern“ schlußfolgert Neikirk,
„aber mit ihr ging ein Großteil unserer Kontrolle über das Weltwirtschaftssystem
verloren“.
Der
NATO-"Bündnisfall" und die Bürgerrechte
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